| Satzung |
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| Geschrieben von: Administrator | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Freitag, den 31. Juli 2009 um 15:50 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vereinssatzung (Stand: 04. Oktober 1999)
I . Name, Sitz und Zweck 1. Der Verein führt den Namen Teutonia SuS 20/58 Waltrop, Fußball, mit dem Zusatz e.V. nach der Eintragung. 2. Der Verein hat seinen Sitz in 45731 Waltrop. 3. Der Verein ist Mitglied
4. Der Verein führt ein Siegel mit folgender Aufschrift/Beschriftung:
Das Siegel wird im Briefkopf wiedergegeben. 5. Zweck des Vereines ist die Förderung und Pflege von Leibesübungen für jedermann, insbesondere des Leistungs- und Breitensports zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung des Menschen, vornehmlich der Jugend. 6. Parteipolitische und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. 7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinsförderungsgesetzgebung, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind.
II . Name, Sitz und Zweck 1. Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten jedermann gestattet. 2. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Bei Nichtaufnahme ist der Verein nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. 3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
III. Beiträge 1. Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In begründeten Einzelfällen kann durch den Vorstand ein geringer Beitrag befristet festgelegt werden. Ein dreimonatiger Beitragsrückstand gilt als Verstoß im Sinne des Absatzes II Nr. 3c, 3. Satz. 2. Die Mitlieder erhaltne keine Gewinnanteile und in Ihrer Mitgliedschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
IV. Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendetem 16. Lebensjahr. 2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
1. Organe des Vereines sind
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr, und zwar bis zum 31.01 des Jahres statt. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß durchgeführt werden, wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich beantragt wird. 4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 5. Beschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, sie kann nur Persönlich wahrgenommen werden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 6. Beschlusse werden durch Handzeichen abgestimmt, wenn die geheime Abstimmung nicht beantragt wird. Wird diese beantragt, so ist geheim abzustimmen. 7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Protokoll schriftlich festgehalten. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederversammlung heraus bestimmt. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit von einem stellv. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
VII. Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus
2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
Vorstand im Sinne des $ 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und auß0ergerichtlich jeweils zu zweit gemeinsam. Im Innenverhältnis sind Entscheidungen von jeweils2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu treffen, von welchen eines der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit ein stellv. Vorsitzender sein muss. Im Bereich der Verbandgerichtsbarkeit des DFB kann der Vorsitzende den Verein auch alleine vertreten. 3. Zum Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes:
4. Der Vorstand unter Punkt 2 wird 2-jährig in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Um eine ungehinderte Fortführung der Geschäfte zu gewährleisten, wird der Vorstand jeweils in zwei Gruppen mit überschneidender Wahlperiode gewählt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird gewählt:
In den Jahren mit gerader Jahreszahl wird gewählt:
5. Die sportlichen Abteilungen wählen Ihre Vorstände nach eigenen Ordnungen. Diese Wahlen müssen bis zum 31.12. des Jahres erfolgt sein. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern zu. 6. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse durch Abstimmung. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wen mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter anwesend ist. 7. Wichtige Beschlüsse sind durch Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder - bei Verhinderung - vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 8. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. 9. Der Geschäftsführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes. 10. Der Kassenführer verwaltet die Kasse und stellt dem Schatzmeister den Jahresabschluss auf. 11. Die Kassenprüfer, dir jährlich gewählt werden, prüfen die Kassengeschäfte. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Niemand soll jedoch dreimal in Folge zum Kassenprüfer gewählt werden. 12. Zu Vorstandssitzung muss spätestens 5 Tage vorher unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen werden. Dies gilt nicht für den geschäftsführenden Vorstand, wenn dieser in rechtmäßigen, kürzeren Abständen tagt.
VIII. Ältestenrat 1. Der Ältestenrat ist Beschwerdeinstanz bei Vereinsausschlussverfahren gem. II 3c). Ein Ausschluss ist unwirksam, wenn ihn der Ältestenrat nicht mit 2/3 Mehrheit bestätigt. 2. Dem Ältestenrat sollen langjährige und/oder verdiente Mitglieder des Vereines angehören. 3. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 4. Dem Ältestenrat sollen 5 - 10 Mitglieder angehören.
IX. Wirtschaftsrat 1. Der Wirtschaftsrat berät den Vorstand soweit die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen des Vereines im Bereich des Spielbetriebes der Seniorenmannschaften betroffen sind. 2. Mitglieder des Wirtschaftsrates sind berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. 3. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates werden durch Vorstandsbeschluss bestellt.
X. Abteilungen 1. Jugendabteilung 1.1 Im Verein ist die Fußballjugend in der Jugendabteilung zusammengefasst. 1.2 Die Organe der Vereinsfußballjugend sind der
1.3 Ordentliche und außerordentliche Vereinsfußballjugendtage regelt die Vereinsjugendordnung. Der Vereinsfußballjugendtag setzt sich zusammen aus den Jugendlichen und allen Mitarbeitern der Jugendfußballabteilung, Ein ordentlicher Vereinsfußballtag muss zwischen dem 01.12. und der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereines geführt werden. In diesem Fußballjugendtag sind die Wahlen zum Fußballjugendausschuss durchzuführen. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Vereinsmitgliedern zu. 1.4 Die Jugendabteilung wird nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung selbst verwaltet. 2. Sonstige Abteilungen 2.1 Zur Bildung von sportlichen Abteilungen bedarf es der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Die Mitgliederversammlung des Vereines kann diese Zustimmung mit 2/3 Mehrheit widerrufen. 2.2 Die sportlichen Abteilungen können nach Abteilungsordnungen geführt werden, die sich im Rahmen der Vereinssatzung halten müssen. Ansonsten gilt die Vereinssatzung. 2.3 Eine ordentliche Abteilungsversammlung ist in der Zeit vom 01.12 bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. In dieser Abteilungsversammlung sind die Wahlen zum Abteilungsvorstand durchzuführen. 2.4 Der Abteilungsvorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er kann demnach keine dem Verein bindenden Rechtsgeschäfte tätigen. 2.5 Die Abteilungsversammlung kann die Erhebung eines zusätzlichen Abteilungsmitgliedsbeitrages beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes. 2.6 Unter Beachtung der Vereinssatzung und der geltenden Steuergesetzgebung kann die Abteilung Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen und den damit verbundenen wirtschaftlichen Betätigungen erzielen. Für die daraus resultierenden Steuerbelastungen hat die Abteilung aufzukommen. Über die satzungsgemäße Verwendung der Einnahmen entscheidet die Abteilung selbständig. Sie unterliegt jedoch deiner detaillierten Aufzeichnungs- und Belegspflicht. Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Durchführung einer sportlichen Veranstaltung mit wirtschaftlicher Betätigung hat die Abteilung dem geschäftsführenden Vorstand des Vereines eine Gegenüberstellung der wesentlichen Einnahmen und Ausgaben in schriftlicher Form zu überreichen. Eine detaillierte Gegenüberstellung aller wesentlichen Einnahmen und Ausgaben ist dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig unverzüglich nach Durchführung der jährlichen ordentlichen Abteilungsversammlung in schriftlicher Form zu übergeben. 2.7 Zur Auflösung einer Abteilung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der unter Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung der Abteilung. 2.8 Bei Auflösung einer Abteilung fällt das Abteilungsvermögen dem Verein zu. 2.9 Der Austritt aus dem Verein ist nur Abteilungen möglich, welche nicht die Sportart Fußball betreiben. Entscheiden sich 3/4 der anwesenden Mitglieder einer solchen Abteilung in einer ordnungsgemäß einberufenen Abteilungsversammlung unter Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt, so erhält die austretenden Abteilung 75% des Gesamtvermögens der Abteilung, sowohl des Bargeldes wie auch der Sachwerte. Es ist jedoch zu beachten, dass das Abteilungsvermögen im gemeinnützigen Bereich verbleibt.
XI. Vereinsheim 1. Der Verein hat mit der Stadt Waltrop einen Erbbaurechtsvertrag über ein Grundstück im Sportzentrum Nord abgeschlossen, auf welchem von dem vor dem 31.12.1991 bestandenen Fußballverein ein Vereinsheim errichtet wurde. 2. Die Organisation der Bewirtschaftung obliegt dem Vorstand.
XII. Fusion 1. Über Fusionierung mit anderen Vereinen entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereines. Im Falle einer Fusionierung ist zu beachten, dass das vorhandene Vereinsvermögen im gemeinnützigen Bereich verbleibt. Der Rechtsnachfolger der fusionierenden Vereine muss die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft besitzen.
XIII. Auflösung des Vereines 1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereines" stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den Caritas-Verband der Stand Waltrop mit der Auflage, diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und beschlossen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen einzutragen.
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 31. Juli 2009 um 17:33 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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